Ein Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 20 Jahren Berufserfahrung und Schwerbehinderung bewarb sich 2023 erfolglos auf eine Stelle in einer Mainzer Kanzlei, ausgeschrieben als „Rechtsanwälte (m/w/d) mit erster Berufserfahrung“. Zwei Monate nach dem Bewerbungsgespräch, das per Videocall stattfand, erhielt er eine Absage.
Vor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom - 8 CA 1266/24) klagte der Münchner Anwalt auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Alters- und Behinderungsdiskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da die Mainzer Kanzlei sämtliche Arbeits- und Landesarbeitsgerichte um Informationen zu vergleichbaren Klagen des Münchner Anwalts bat.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es einen Rechtsmissbrauch des Münchner Anwalts sah.
Umkehr durch LAG Rheinland-Pfalz
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2025 - 6 SLa 33/25) hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf. Eine räumliche Distanz sei kein entscheidendes Rechtsmissbrauch-Indiz, ebenso wenig die Anzahl ähnlicher Klagen des Klägers oder unklare Pendellösungen. Ebenfalls nicht ausreichend war die fehlende Vorstellung des Klägers zum Wechsel von einem selbständigen Anwalt in Teilzeit zu einem angestellten Anwalt in Vollzeit.
Zwei zentrale Fehler der Mainzer Kanzlei
Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte einen Rechtsmissbrauch ab und erkannte eine indirekte Altersdiskriminierung: „Erste Berufserfahrung“ richtet sich an Berufsanfänger und löst eine Beweislastumkehr aus, wenn ältere Bewerber ausgeschlossen wirken. Die Beklagte konnte dies nicht entkräften.
Besonders folgenschwer wiegte der fehlende Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit gem. § 164 Abs. 1 SGB IX. Hiernach ist bei einer Stellenausschreibung zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz auch mit Schwerbehinderten besetzt werden kann. Dies allein begründet eine Behinderungsdiskriminierung und Beweislastumkehr – eine weit verbreitete Praxislücke bei Arbeitgebern jeglicher Größe.
Urteil und Konsequenzen
Der Kläger erhielt 10.000 Euro immaterielle Entschädigung sowie 500 Euro Schadensersatz aufgrund von Datenschutzverstößen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Praxistipps für Arbeitgeber
Die „stille Zeitbombe“ aus § 164 SGB IX birgt hohe Risiken. Daher ist bei jeder (!) auszuschreibenden Stelle im Vorfeld zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Insoweit ist frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.
Darüber hinaus sind Stellenanzeigen neutral zu formulieren.