Am 23. Juli 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 240/24), dass beim Kauf von Oldtimern eine Angabe zur Zustandsnote im Vertrag in der Regel als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Dies gilt auch für Privatverkäufe, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer einen MG Typ B Roadster mit der Zustandsnote „2-3“ erworben, die in der Verkaufsanzeige sowie im Kaufvertrag aufgeführt war. Der Käufer stellte später fest, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufwies, die nicht dem angegebenen Zustand entsprachen. Der BGH bestätigte, dass die Zustandsnote eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, für die der Verkäufer haftet – auch bei privaten Verkäufen.
Das Urteil stärkt die Bedeutung der Zustandsnoten beim Oldtimerkauf und verdeutlicht, dass Verkäufer für die Übereinstimmung des Fahrzeugzustands mit der angegebenen Note verantwortlich sind, selbst wenn sie sich auf Gutachten berufen. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob das Fahrzeug tatsächlich dem beschriebenen Zustand entspricht.