Bewerber „googlen“ erlaubt – wenn es offengelegt wird

Mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Aktenzeichen 8 AZR 117/24) bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf, wonach die Online-Recherche von Bewerbern aus öffentlich zugänglichen Quellen grundsätzlich erlaubt ist, jedoch nur, wenn die Bewerber darüber informiert werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Münchner Rechtsanwalt, der sich erfolglos bei der Universität Düsseldorf für eine Position im Justiziariat beworben hatte, eine Entschädigung von 1.000 € erhalten. Grund dafür war, dass die Hochschule ihn nicht über die Nutzung von Online-Quellen bei der Auswahlentscheidung informiert hatte. Der zuständige Personalleiter hatte den Namen des Bewerbers „gegoogelt“ und hierbei einen Wikipedia-Eintrag gefunden, der ein laufendes, aber noch nicht rechtskräftiges Strafverfahren gegen den Bewerber erwähnte. Diese Information war nicht das einzige Grund für die Ablehnung, wurde aber berücksichtigt.

Der Kläger klagte auf Entschädigung wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung und einer Verletzung seiner Informationsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das LAG Düsseldorf sprach ihm 1.000 € Schadensersatz zu, weil die Hochschule gegen die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO verstoßen hatte. Das BAG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass Personalverantwortliche Bewerber nicht über die Verwendung von selbst recherchierten öffentlich zugänglicher Daten im Unklaren lassen dürfen.

Das Urteil stellt fest, dass Online-Recherchen grundsätzlich erlaubt sind, aber Transparenz eine zentrale Voraussetzung bleibt. Arbeitgeber sollten die für den Auswahlprozess genutzten Daten dokumentieren und Bewerber vor der Nutzung solcher Daten in Kenntnis setzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.