Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die „Lidl Plus“-App des Discounters als „kostenlos“ bezeichnet werden darf, obwohl Nutzer mit ihren persönlichen Daten zahlen (Urteil vom 23.09.2025 – 6 UKl 2/25). In der aktuellen Entscheidung wies das Gericht eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ab, die Lidl vorwarf, irreführend über die Kostenfreiheit der App zu informieren.
Lidl bietet über die „Lidl Plus“-App Rabatte, Sonderaktionen und personalisierte Angebote an. Die Nutzer müssen dazu ihre persönlichen Daten angeben und die Teilnahmebedingungen akzeptieren, in denen die Nutzung der App als „kostenlos“ bezeichnet wird. Die Verbraucherzentrale klagte, weil sie der Meinung war, dass die Nutzung der App nicht wirklich kostenlos sei, da die Kunden mit ihren Daten zahlen – ein Aspekt, der ihrer Ansicht nach nicht ausreichend transparent kommuniziert wurde.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Bezeichnung „kostenlos“ nicht irreführend sei. Das Gericht argumentierte, dass der Begriff „kostenlos“ lediglich bedeutet, dass keine direkten Geldzahlungen erforderlich sind, um die App zu nutzen. Die Erhebung und Verwendung von Nutzerdaten sei in den Teilnahmebedingungen klar erläutert, sodass informierte Nutzer verstehen können, dass ihre Daten als Gegenleistung für die Nutzung der App dienen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass Lidl nicht verpflichtet sei, einen „Gesamtpreis“ anzugeben, da unter dem deutschen und europäischen Recht ein „Preis“ nur dann zu nennen ist, wenn ein Geldbetrag zu zahlen ist – was hier nicht der Fall ist.
Die Verbraucherzentrale kündigte an, gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen zu wollen, um die Frage der „Bezahlung mit Daten“ höchstrichterlich klären zu lassen.