BGH: Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung durch Makler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.01.2026 (Aktenzeichen: I ZR 129/25) entschieden, dass Wohnungssuchende bei Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft auch gegen den Makler ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zustehen kann.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine in Deutschland geborene Lehrerin mit pakistanischem Namen wiederholt Absagen auf Besichtigungsanfragen bei einem Immobilienmakler – unter einem deutschen Namen hingegen Zusagen. Mithilfe dieser sogenannter „Testanfragen“ konnte sie die Ungleichbehandlung belegen. Der BGH stellt fest, dass solche Testings ein zulässiges Beweismittel darstellen und Makler als „Nadelöhr“ zum Wohnungsmarkt dem Diskriminierungsverbot des AGG unterliegen.

Die Klägerin erhielt 3.000 Euro Entschädigung sowie Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten. Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen und sendet ein deutliches Signal an Makler: Auswahlentscheidungen müssen diskriminierungsfrei, transparent und anhand sachlicher Kriterien erfolgen.