BGH stärkt den Persönlichkeitsschutz nicht-prominenter Ehepartner in Medienberichterstattung

In einer wegweisenden Entscheidung vom 22. Juli 2025 (Aktenzeichen VI ZR 217/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über Ehepartner prominenter Persönlichkeiten eingeschränkt. Der Fall betraf einen Presseartikel, der im Zusammenhang mit einer "heimlichen Hochzeit" private Details, wie Name, Beruf und Wohnort des nicht bekannten Ehemanns eines ehemaligen Supermodels, veröffentlichte.

Der BGH stellte klar, dass private Ereignisse wie eine Hochzeit auch dann unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, wenn eine der beteiligten Personen eine prominente Figur ist. Die namentliche Nennung eines Ehepartners, der bisher nicht im öffentlichen Fokus stand, stellt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar und ist in der Regel nicht durch das öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt.

Für Medien sowie PR- und Kommunikationsfachleute bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten und deren Angehörigen noch stärker darauf achten müssen, die Balance zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.

Die Entscheidung unterstreicht erneut den hohen Stellenwert des Persönlichkeitsschutzes – auch für Menschen, die nicht selbst im Rampenlicht stehen, aber in privaten Angelegenheiten von prominente Personen involviert sind. Sie bleibt auch dann besonders gewahrt, wenn der Ehepartner eine öffentliche Figur ist.