"Dubai-Schokolade" – OLG Köln untersagt irreführende Herkunftsangabe

Das Oberlandesgericht Köln hat in vier Eilverfahren entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als Herkunftsangabe im Sinne von § 126 Markengesetz (MarkenG) zu verstehen sei und daher nicht verwendet werden darf, wenn die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wird (Urteile v. 27.06.2025 , Aktenzeichen 6 U 52/25 u.a.). Zuvor hatte das Landgericht Köln diese Frage unterschiedlich beantwortet

Im entschiedenen Fall haben die verkauften Produkte durch die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und eine goldene Verpackung samt Abbildung der Skyline von Dubai nach Auffassung des Gerichts eine Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten suggeriert. Da die Produkte aus der Türkei stammen, sei dies eine unzulässige falsche Herkunftsangabe. Das Urteil ist im einstweiligen Rechtschutz ist rechtskräftig, allerdings bleibt den Parteien ein Hauptsacheverfahren offen.

Anders als das „Wiener Würstchen“ handelt es sich bei der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ also (noch) nicht um eine Rezepturangabe.