Das Europäische Gericht (EuG) hat in einem Urteil vom 3. September 2025 den neuen Beschluss der Europäischen Kommission zum Datentransfer mit den USA bestätigt und eine Klage gegen das Abkommen abgewiesen (Aktenzeichen T-553/23). Der Beschluss ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA, sofern ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Hintergrund: Nach den Urteilen Schrems I (2015) und Schrems II (2020), die die vorherigen Regelungen aufgrund der weitreichenden Überwachungsbefugnisse der US-Nachrichtendienste für ungültig erklärten, war der transatlantische Datentransfer in rechtliche Unsicherheit geraten. Nach umfassenden Änderungen der US-Datenschutzvorschriften und der Schaffung des Data Protection Review Court (DPRC) kam die EU-Kommission 2023 zu dem Schluss, dass die USA nun ein ausreichendes Datenschutzniveau bieten.
Ein französischer Kläger hatte das Abkommen angefochten und insbesondere die Unabhängigkeit des DPRC sowie die Praktiken der US-Nachrichtendienste beanstandet. Das EuG wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass der DPRC ausreichend unabhängige Garantien biete und dass die Sammelerhebung von Daten durch US-Nachrichtendienste nach US-Recht einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliege, was ausreiche. Das Urteil verdeutlicht, dass die EU-Kommission den Rechtsrahmen weiterhin überwachen wird und bei Änderungen in den USA den Beschluss anpassen oder aufheben kann. Der neue Beschluss zur Datenübermittlung in die USA bleibt damit weiterhin gültig, was für die Praxis des internationalen Datentransfers und die damit verbundenen Unternehmen eine gewisse Rechtssicherheit bietet.