Das OLG Frankfurt a.M. hat am 29. Januar 2026 (Az. 3 U 127/25) eine klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und den Anspruch einer Tierärztin auf Schmerzensgeld nach einem Unfall bei der Einschläferung eines Ponys verneint. Die Tierärztin hatte ein schwer erkranktes Shetlandpony behandelt, bevor sie es nach erfolgloser Therapie durch eine Injektion einschläfern sollte. Während des Sterbeprozesses sackte das 250kg schwere Tier zusammen und fiel auf die Tierärztin, wodurch diese verletzt wurde und ihr Bein über Monate hinweg nicht belasten konnte. Sie verlangte daraufhin von der Halterin des Ponys Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.
Das Oberlandesgericht sah jedoch keine Grundlage für eine Haftung nach § 833 BGB. Zwar ist die Tierhalterhaftung grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet, setzt aber voraus, dass sich eine "typische Tiergefahr" verwirklicht, also ein unberechenbares, eigenständiges Verhalten des Tieres vorliegt. Daran fehlte es im konkreten Fall. Nach Auffassung des Gerichts war das Umfallen des Ponys allein Folge des eingetretenen Sterbeprozesses und der damit verbundenen Kraftlosigkeit. Das Tier konnte sich nicht mehr auf den Beinen halten und seine Bewegung nicht mehr steuern, sodass letztlich nur noch die Schwerkraft auf den Körper einwirkte.
Ein der tierischen Natur entsprechendes, eigenständiges Verhalten lag damit gerade nicht vor. Auch der Einwand der Klägerin, das Tier habe sich möglicherweise aktiv bewegen oder der Situation entziehen wollen, blieb ohne Erfolg, da hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte bestanden und es sich somit lediglich um Spekulationen handelte.
Nachdem das Gericht diese Auffassung in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht hatte, nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Die klageabweisende Entscheidung ist damit rechtskräftig und unterstreicht, dass die Haftung nach § 833 BGB nicht eingreift, wenn sich keine spezifische Tiergefahr, sondern lediglich ein rein physikalischer Geschehensablauf verwirklicht.