Schiedsklausel mit Ausschluss des AGB-Rechts wirksam

Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (I ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Vertragsgestaltung bedeutsame und bislang umstrittene Frage geklärt: Eine Schiedsklausel bleibt grundsätzlich wirksam, auch wenn die Parteien zugleich den Ausschluss des deutschen AGB-Rechts vereinbaren. Gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr war lange zweifelhaft, ob eine solche Kombination rechtlich trägt oder ob der Verzicht auf die AGB-Kontrolle die Schiedsabrede insgesamt zu Fall bringt.

Dem Beschluss lag ein Bauvertrag zwischen zwei deutschen Unternehmern über ein Vorhaben in den Niederlanden zugrunde. Der Vertrag sah deutsches Recht vor, enthielt eine Schiedsklausel nach DIS-Regeln und zugleich den ausdrücklichen Verzicht auf die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB. Streit entzündete sich insbesondere an einer Vertragsstrafenregelung, deren Wirksamkeit nach AGB-rechtlichen Maßstäben zweifelhaft erschien.

Der BGH stellt klar, dass die Schiedsabrede als eigenständige Vereinbarung zu behandeln ist. Ob der Ausschluss der AGB-Kontrolle im Einzelfall wirksam ist, berührt danach nicht automatisch die Wirksamkeit der Schiedsklausel selbst; die Entscheidung für die Schiedsgerichtsbarkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Das Schiedsgericht hat anschließend eigenständig zu prüfen, welche Rechtsvorschriften es auf den Fall anwendet.

Für die Praxis bedeutet das eine spürbare Stärkung der Gestaltungsmöglichkeiten im B2B-Bereich. Unternehmen, die deutsches Recht als verlässlich ansehen, zugleich aber die strenge AGB-Kontrolle als Hemmnis empfinden, gewinnen mehr Rechtssicherheit. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung weiterhin unerlässlich bleibt, denn die Grenzen einer solchen Rechtswahl sind nicht schrankenlos.