Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Entscheidung vom 23.09.2025 die Triage-Regelungen des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) für verfassungswidrig erklärt. Anlass war die Verfassungsbeschwerde von 14 Ärzten, die sich gegen den Kriterienkatalog zur Verteilung begrenzter medizinischer Ressourcen und das Verbot der sogenannten Ex-Post-Triage wandten. Letzteres untersagt es, eine begonnene Behandlung zugunsten eines neu aufgenommenen Patienten abzubrechen, auch wenn dieser bessere Überlebenschancen hat.
Das BVerfG entschied, dass die Regelungen die Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 GG) unverhältnismäßig einschränken und dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Triage-Regeln habe. Die Zuständigkeit liege bei den Ländern, da Triage-Maßnahmen keine direkte Maßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten seien.
Das Urteil führt zu einem rechtlichen Vakuum, das 2021 durch eine frühere Entscheidung des BVerfG angestoßen wurde, als der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert wurde, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen. Nun sind die Länder gefordert, eigene Regelungen zu treffen – eine Entscheidung über die materielle Verfassungsmäßigkeit der bisher vorgelegten Triage-Kriterien bleibt jedoch aus. Eine neue Prüfung durch das BVerfG in den kommenden Jahren scheint wahrscheinlich.