Warum Schüler nicht „streiken“ können – und welche Konsequenzen bei unentschuldigtem Fehlen drohen

6. März 2026
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Immer wieder gibt es bundesweite Aufrufe zu sogenannten „Schülerstreiks“, zuletzt im Zusammenhang mit politischen Forderungen zur Wiedereinführung der Wehrpflicht. Der Begriff „Streik“ wird dabei wohl bewusst gewählt, um eine Parallele zu Arbeitskämpfen herzustellen und den Aktionen damit den Anschein einer besonderen Legitimation zu verleihen. Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend, da Schülerinnen und Schüler im rechtlichen Sinne nicht streiken können.

Das Streikrecht ist Teil des Arbeitskampfrechts und findet seine verfassungsrechtliche Grundlage nach herrschender Auffassung in der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Koalitionsfreiheit. Es erlaubt Arbeitnehmern, zur Durchsetzung tariflicher Forderungen (etwa besserer Löhne oder Arbeitsbedingungen) gemeinsam die Arbeit niederzulegen. Voraussetzung ist jedoch ein Arbeitsverhältnis sowie ein tarifpolitisches Ziel.

Schülerinnen und Schüler stehen dagegen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern unterliegen der gesetzlichen Schulpflicht, die sie zur Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen verpflichtet (§ 72 SchG BW). Ein „Streikrecht“ sieht das Schulrecht nicht vor. Wenn Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fernbleiben, um an einer Demonstration teilzunehmen, handelt es sich daher rechtlich um unentschuldigtes Fehlen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass politisches Engagement von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich erwünscht ist.

Bei Verstößen gegen die Schulpflicht droht Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern die gesamte Bandbreite der schulrechtlichen Maßnahmen. Neben pädagogischen Maßnahmen sind insbesondere Bußgelder (§ 92 SchG BW), Zwangsgelder (§ 86 Abs. 1 SchG BW) oder die zwangsweise Zuführung zur Schule durch die Polizeibehörde (§ 86 Abs. 2 SchG BW) möglich. Wird eine Klassenarbeit versäumt, wird diese gemäß § 8 Abs. 5 NotenbildungsVO BW mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, sollten Schülerinnen und Schüler ihre Versammlungsfreiheit außerhalb der Unterrichtszeiten wahrnehmen – was in der Regel unproblematisch möglich sein dürfte. Ein „Schülerstreik“ während der Schulzeit nämlich ist kein Streik, sondern ein Verstoß gegen die Schulpflicht – mit allen entsprechenden Konsequenzen.