Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) hat das OLG Hamm entschieden, dass sich Unternehmen Aussagen eines auf ihrer Website eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich zurechnen lassen müssen. Anlass des Verfahrens war der Chatbot einer Arztpraxis, der im Rahmen der Terminbuchung und Beantwortung von Patientenanfragen nicht existierende Facharztbezeichnungen wie „Facharzt für ästhetische Medizin“ ausgab.
Das Gericht wertete diese Angaben als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Unzutreffende Aussagen über ärztlichen Qualifikationen sind geeignet, die geschäftliche Entscheidung von Patientinnen und Patienten zu beeinflussen – insbesondere im sensiblen Bereich medizinischer Leistungen, in dem Vertrauen in die fachliche Kompetenz zentral ist. Facharzttitel dürfen nur geführt werden, wenn sie existieren und nach den einschlägigen Weiterbildungsordnungen tatsächlich verliehen wurden.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Zurechnung: Der eingesetzte Chatbot ist kein „Dritter“, sondern Teil der betrieblichen Organisation. Seine Äußerungen sind daher als eigene geschäftliche Handlungen des Unternehmens zu behandeln. Das OLG Hamm hat ausdrücklich klargestellt, dass auch dann keine Entlastung in Betracht kommt, wenn das KI-System ursprünglich mit zutreffenden Daten programmiert oder trainiert wurde. Fehlgenerierungen („Halluzinationen“) fallen in die Risikosphäre des Betreibers.
Die Entscheidung unterstreicht, dass der Einsatz von KI in der Außendarstellung keine haftungsrechtlichen Erleichterungen begründet. Unternehmen sind gehalten, KI-gestützte Kommunikation fortlaufend zu überprüfen und insbesondere bei qualifikationsbezogenen oder sonst sensiblen Angaben abzusichern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist eine weitergehende Klärung der Zurechnungsmaßstäbe zu erwarten. Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Einsatz von KI-Systemen im geschäftlichen Verkehr haben.