Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Markenrechtsverstößen

Mit Urteil vom 10. Juli 2024 hat das Kammergericht Berlin die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Markenverletzungen erneut bestätigt. Die Entscheidung macht deutlich, dass sich Organpersonen nicht ohne Weiteres hinter der Gesellschaft verbergen können, wenn sie an einer Markenverletzung mitwirken oder diese maßgeblich steuern.

Dem Verfahren lag der Vertrieb von Parfumprodukten zugrunde, bei dem markenrechtlich geschützte Waren durch Umfüllvorgänge verändert und anschließend in den Verkehr gebracht wurden. Das Kammergericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin und wies die Berufung des beklagten (ehemaligen) Geschäftsführers zurück.

Bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts: Die persönliche Verantwortlichkeit wurde nicht allein aus einer bestehenden Stellung als Geschäftsführer hergeleitet, sondern aus der konkreten Mitverantwortung für die beanstandeten Handlungen. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht automatisch entfällt, nur weil ein Geschäftsführer später aus dem Unternehmen ausscheidet. Wer für eine Markenverletzung verantwortlich war, kann daher auch nach dem Ende seiner Organstellung weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Im Handel mit markenrechtlich geschützten Produkte bergen Umfüllungen, Rebranding-Maßnahmen oder sonstige Veränderungen von Originalware erhebliche Risiken. Geschäftsführer und andere Verantwortliche sollten deshalb sicherstellen, dass Vertriebsprozesse, Produktanpassungen und Freigabeentscheidungen vorab rechtlich geprüft werden.

Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass eine persönliche Haftung im Markenrecht keineswegs auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Unternehmen sollten ihre internen Entscheidungs- und Compliance-Strukturen daher sorgfältig dokumentieren und rechtssicher ausgestalten. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Unterlassungsansprüche, einstweilige Verfügungen und erhebliche Kostenfolgen zu vermeiden.

Für Markeninhaber stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, neben dem Unternehmen auch verantwortliche Organpersonen in Anspruch zu nehmen. Für Geschäftsführer ist sie ein klares Signal, markenrechtliche Risiken nicht zu unterschätzen. Wer Produkte vertreibt, verändert oder unter einer fremden Marke anbietet, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig prüfen lassen, um Haftungsrisiken wirksam zu begrenzen.