Rückkehrpflicht für Mietwägen bestätigt

Im Konflikt zwischen Taxiunternehmen und Fahrdienstleistern wie Uber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3.6.2026 (I ZR 123/25) die gesetzliche Rückkehrpflicht für Mietwagen bestätigt. Eine Kölner Taxigenossenschaft hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer war laut BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes von 10.10 bis 10.22 Uhr an Ort und Stelle geblieben statt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Die Klägerin sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß und hatte in den Vorinstanzen in Köln Erfolg. Der BGH bestätigte den Unterlassungsanspruch des Taxiunternehmens, die Berufung von Uber blieb ohne Erfolg.

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe befand die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG weder als verfassungswidrig noch als Verstoß gegen EU-Recht. Entscheidend war, dass es sich um einen rein nationalen Sachverhalt handelt: Die betroffenen Firmen haben ihren Sitz in Deutschland und befördern Menschen in Deutschland. Anders als Taxis müssen Mietwagen nach der Beförderung eines Fahrgastes unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, sie haben vor der Fahrt oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.Für Uber, Bolt und vergleichbare Plattformen bedeutet das Urteil, dass die operative Praxis unverändert strikt bleibt. Mietwagen dürfen nicht wie Taxis im öffentlichen Raum auf Fahrgäste warten. Für Taxiunternehmen stärkt die Entscheidung die Kontrollrechte, da Wartezeiten ohne neuen Auftrag wettbewerbsrechtlich unterlassungsfähig sind. Der BGH sah keinen Anlass, offene Fragen dem Europäischen Gerichtshof oder Bundesverfassungsgericht vorzulegen

Az. I ZR 123/25